Liebe Mitglieder und Sportbegeisterte,


vom Land NRW ist heute erneut eine geänderte Corona-Schutzverordnung veröffentlicht worden, die einige Erleichterungen für Sportveranstaltungen ermöglichen. Die Änderungen sind in Gelb markiert.

Es gilt weiterhin grundsätzlich für ALLE ab 16 Jahren drinnen die 2G-Plus-Regel.

Getestete Personen sind nach § 2 Absatz 8a Satz 1 der CoronaSchVO diejenigen, „die über ein [...] bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines [...] bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen“.

Abweichungen von dieser Regelung gelten wie folgt:

  • Für Personen, die ein Auffrischungsimpfung erhalten haben, entfällt die Testpflicht.
  • Schülerinnen und Schüler ab dem 16. Lebensjahr können das Plus durch einen Schul-Testnachweis (Schülerausweis ist ausreichend) erfüllen, sofern sie in der Schule getestet werden.
  • Ersatzweise kann der Schnelltest auch unter Aufsicht der Trainerin oder des Trainers erfolgen (Vor-Ort-Testung). Dies wird in den jeweiligen Mannschaften selbstständig geregelt. Der Trainer oder die Trainerin trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Selbsttests und der Einhaltung der dafür nötigen Vorkehrungen. Nähere Informationen befinden sich am Ende dieses Artikels, der bei Inanspruchnahme zwingend gelesen und beachtet werden muss!

Der Vorstand hat darüber hinaus beschlossen, dass die Rückverfolgbarkeit durch die Teilnehmerliste weiterhin bestehen bleibt. Ebenso bleibt das Hygienekonzept des Vereins bestehen.

Die oben aufgeführten Regeln gelten ebenfalls für Spieltage und Freundschaftsspiele. Nach Rücksprache mit dem Ordnungsamt müssen dabei nach §3 der CoronaSchVO alle nicht aktiv am Sport beteiligten Personen (z.B. Ersatzspieler, Zuschauer, Schiedsgericht, etc.) innerhalb der Sporthalle mindestens eine . Wir bitten euch dies zu beherzigen.

Wir bitten um euer Verständnis für diese Maßnahmen und werden euch über die Homepage auf dem Laufenden halten und weiterhin aktuelle Nachrichten über WhatsApp verbreiten.

Für den Vorstand
Meike Roer,
Geschäftsführerin

Regelungen für beaufsichtigte Selbsttests

  1. Selbsttests unter Aufsicht müssen von einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person überwacht und entsprechend den Herstellerangaben des Test-Kits (Ablauf, Temperatur etc.) vorgenommen werden. Es muss sich um zugelassene Selbsttests*1 handeln und eine Kontrolle und Aufnahme der persönlichen Daten muss anhand eines Ausweisdokumentes erfolgen*2.
  2. Die noch nicht getestete Person muss sich bis zur Feststellung des Ergebnisses abgesondert von anderen Beschäftigten und Gästen/Teilnehmenden aufhalten – im Außenbereich oder in einer getrennten Räumlichkeit oder mit Abtrennung durch Plexiglas oder vergleichbare bauliche Anlagen.
  3. Zutritt ist erst nach Auswertung eines Tests zu gewähren, soweit das Testergebnis negativ ist. Bei einem positiven Testergebnis ist der Zutritt zu untersagen.
  4. Mindestinhalte der Unterweisung sind: Die unterwiesene Person muss
    1. den jeweiligen Beipackzettel lesen, verstehen und anwenden können,
    2. die Auswertung des Testergebnisses beherrschen und die Folgen positiver/negativer Testergebnisse kennen,
    3. die Befolgung der AHA-L Regeln bei der Testung beherrschen sowie
    4. die Bedingungen zur Lagerung, Mindesthaltbarkeit und Anwendung kennen.
  5. Das Ergebnis ist für den Zeitraum der Nutzung des Angebots bzw. den Zeitraum der Teilnahme an der Veranstaltung zu dokumentieren und danach zu vernichten. Die Dokumentation der beaufsichtigten Selbsttests ist bei einer Kontrolle den berechtigten Personen vorzulegen. Ein von einem Anbieter ausgestellter Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden. Ein bei dem Anbieter vorgenommener negativer Test ist nur zur Nutzung für genau dieses Angebot und höchstens für die Dauer von 24 Stunden gültig.
  6. Eine videoüberwachte Vornahme des beaufsichtigten Selbsttests ist unzulässig! Der beaufsichtigte Selbsttest muss vor Ort bei dem jeweiligen Anbieter des Angebotes bzw. der Dienstleistung unter Aufsicht einer von ihr oder ihm beauftragten Person zur Teilnahme an der Veranstaltung/Nutzung des Angebots durchgeführt werden; d.h. ein gegenseitiges Testen und Beaufsichtigen von Gästen/Teilnehmenden ist unzulässig.


*1 https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Spezialthemen/Antigen-tests/_node.html

*2 Ausweisdokumente können sein: ein Personalausweis, ein Aufenthaltstitel oder ein anderes amtliches Ausweisdokument, welches neben einem Lichtbild den Namen, das Geburtsdatum und die aktuelle Anschrift beinhaltet.